Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 25 Schutz und Kosten der Wahl
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 144
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 15.04.2003 – 1 A 3361/02.PVBZitiert von 3
- VG Frankfurt am Main, 12.11.2012 – 22 K 1713/12.F.PV
- BVerwG, 24.02.2015 – 5 P 7/14Anfechtung einer Personalratswahl wegen Annahme einer zu großen Zahl zu wählender Mitglieder; AnfechtungsbefugnisZitiert von 21
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2013 – OVG 62 PV 27.12
- OVG NRW, 13.06.2013 – 20 A 190/13.PVB
- OVG NRW, 13.06.2013 – 20 A 219/13.PVBZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 22.05.2025 – 5 PA 3.24Wahlrecht von Beschäftigten dezentraler personalratsloser Organisationseinheiten des Bundesnachrichtendienstes zum örtlichen Personalrat der Zentrale beim Bundesnachrichtendienst
- VG München, 31.03.2025 – M 14 P 24.2486
- BVerwG, 13.02.2025 – 5 P 4.23Recht eines Personalrats zur Anrufung der Einigungsstelle einer kommunalen Dienststelle bei vorgeschaltetem Stufenverfahren; Teildienststelle eines Landschaftsverbands in Nordrhein-WestfalenZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/25#abs-1 (1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/25#abs-2 (2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.