Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 33
Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrates aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 33 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 05.09.2012 – 8 K 507/12Zitiert von 1
- OVG Saarland, 25.04.2013 – 4 A 307/12
- BVerwG, 17.03.2014 – 6 P 8/13Wahl des Personalratsvorstandes; stärkste WahlvorschlagslisteZitiert von 5
- BVerwG, 15.05.2020 – 5 P 3/19Rechtswidrige Wahl zum Vorsitzenden einer PersonalvertretungZitiert von 5
- VG Köln, 06.08.2008 – 34 K 3976/08.PVLZitiert von 1
- VGH Hessen, 10.01.1990 – BPV TK 3028/89
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 01.06.2017 – 20 A 2646/16.PVL
- VG Gelsenkirchen, 29.11.2016 – 12c K 5552/16.PVL
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2015 – OVG 62 PV 5.15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.