Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 22
Findet eine Personalversammlung (§ 20 Abs. 2, § 21) nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 22 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 25.05.2005 – 1 B 453/05.PVL
- BVerwG, 13.07.2011 – 6 P 16/10Antragsbefugnis von Gewerkschaften im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; Wahlanfechtung und Statusfeststellung; hilfsweise WahlanfechtungZitiert von 19
- BVerwG, 13.07.2011 – 6 P 21/10Personalratswahl; Antragsrecht eines BerufsverbandesZitiert von 4
- BVerwG, 16.12.2010 – 6 PB 18.10Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 08.09.2010 – 17 LP 11/08Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.