§ 37 BioSt-NachV — Erlöschen der Anerkennung

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 08.12.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems erlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.