Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
BioSt-NachV§ 16 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/biost-nachv--2009/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für die Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanzsysteme verwendet werden, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/biost-nachv--2009/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Massenbilanzsysteme müssen sicherstellen, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/biost-nachv--2009/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Werte nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind aus den Standardwerten nach Anlage 2 abzuleiten und durch gesondertes Schreiben im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie gelten nur, sofern nicht die Europäische Kommission Werte für den jeweiligen Arbeitsschritt der Herstellung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/biost-nachv--2009/16?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Weiter gehende Anforderungen in Zertifizierungssystemen, die die Vermischung der flüssigen Biomasse mit anderer Biomasse ganz oder teilweise ausschließen, bleiben unberührt.