Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehramtsstudienverordnung
LSV§ 9 Inklusionspädagogische Schwerpunktbildung
Stand: 23.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/9#abs-1 (1) Erfolgt im Studium eine inklusionspädagogische Schwerpunktbildung, tritt an die Stelle der Grundschulbildung die Inklusionspädagogik, in der Studien- und Prüfungsleistungen in den Teilbereichen
allgemeine Inklusionspädagogik und -didaktik und
inklusionspädagogisch orientierte Studien der Fachrichtungen für die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung
nachzuweisen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/9#abs-2 (2) Die Studien- und Prüfungsleistungen in den Grundlagen der Grundschulpädagogik und -didaktik sind im Studienbereich Bildungswissenschaften nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/9#abs-3 (3) Abweichend von § 8 Absatz 1 sind als Fächer nur Deutsch und Mathematik zugelassen. Die fachwissenschaftlichen und -didaktischen Grundlagen einschließlich sprachlicher Kompetenzentwicklung für den Unterricht in den Fächern Deutsch und Mathematik in der Schuleingangsphase sind integrativer Bestandteil des Fachstudiums.