Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehramtsstudienverordnung
LSV§ 8 Fächer, Studienbereiche
Stand: 23.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/8#abs-1 (1) Die zum Studium zugelassenen Fächer gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind Deutsch, Englisch, Kunst, Mathematik, Musik, Sachunterricht, Sorbisch/Wendisch und Sport, wobei mindestens eines der beiden Fächer Deutsch oder Mathematik zu studieren ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/8#abs-2 (2) Sofern das Fach Sachunterricht studiert wird, sind im Rahmen dieses Fachstudiums die fachwissenschaftlichen und -didaktischen Grundlagen in einem Bezugsfach zum Sachunterricht zu studieren, die einen Einsatz im jeweiligen Fachunterricht der Jahrgangsstufen 5 und 6 der Primarstufe ermöglichen. Als Bezugsfach zum Sachunterricht sind Gesellschaftswissenschaften, Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde, Naturwissenschaften und Wirtschaft-Arbeit-Technik zugelassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/8#abs-3 (3) Der lehramtsspezifische Studienbereich gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist die Grundschulbildung. In ihr sind Studien- und Prüfungsleistungen in den Teilbereichen
Grundschulpädagogik und -didaktik,
fachwissenschaftliche und -didaktische Grundlagen für den Unterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Englisch (einschließlich sprachliche Kompetenzentwicklung) in der Schuleingangsphase und
fachliche und fachdidaktische Grundlagen für den Sachunterricht sowie für den Unterricht in den Fächern Kunst, Musik und Sport
nachzuweisen. Sofern Kunst, Musik, Sachunterricht oder Sport als Fach gemäß Absatz 1 studiert wird, sind keine Studien- und Prüfungsleistungen für die fachlichen und didaktischen Grundlagen für das entsprechende Unterrichtsfach gemäß Satz 2 Nummer 3 nachzuweisen. Das Nähere dazu wird durch die jeweilige Hochschulordnung bestimmt.