(1) Erfolgt im Studium eine inklusionspädagogische Schwerpunktbildung, tritt an die Stelle der Grundschulbildung die Inklusionspädagogik, in der Studien- und Prüfungsleistungen in den Teilbereichen
allgemeine Inklusionspädagogik und -didaktik und
inklusionspädagogisch orientierte Studien der Fachrichtungen für die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung
nachzuweisen sind.
(2) Die Studien- und Prüfungsleistungen in den Grundlagen der Grundschulpädagogik und -didaktik sind im Studienbereich Bildungswissenschaften nachzuweisen.
(3) Abweichend von § 8 Absatz 1 sind als Fächer nur Deutsch und Mathematik zugelassen. Die fachwissenschaftlichen und -didaktischen Grundlagen einschließlich sprachlicher Kompetenzentwicklung für den Unterricht in den Fächern Deutsch und Mathematik in der Schuleingangsphase sind integrativer Bestandteil des Fachstudiums.