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§ 9 LSV (Brandenburg) — Inklusionspädagogische Schwerpunktbildung

Lehramtsstudienverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 23.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erfolgt im Studium eine inklusionspädagogische Schwerpunktbildung, tritt an die Stelle der Grundschulbildung die Inklusionspädagogik, in der Studien- und Prüfungsleistungen in den Teilbereichen

allgemeine Inklusionspädagogik und -didaktik und

inklusionspädagogisch orientierte Studien der Fachrichtungen für die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung

nachzuweisen sind.

(2) Die Studien- und Prüfungsleistungen in den Grundlagen der Grundschulpädagogik und -didaktik sind im Studienbereich Bildungswissenschaften nachzuweisen.

(3) Abweichend von § 8 Absatz 1 sind als Fächer nur Deutsch und Mathematik zugelassen. Die fachwissenschaftlichen und -didaktischen Grundlagen einschließlich sprachlicher Kompetenzentwicklung für den Unterricht in den Fächern Deutsch und Mathematik in der Schuleingangsphase sind integrativer Bestandteil des Fachstudiums.