Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehramtsstudienverordnung
LSV§ 10 Leistungspunkte, Masterarbeit
Stand: 23.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/10#abs-1 (1) In den vorgesehenen Studienbereichen sind mindestens die in den Anlagen 1 und 2 jeweils ausgewiesenen Leistungspunkte nachzuweisen. Die variablen Leistungspunkte gemäß Anlage 1 Nummer 6 und Anlage 2 Nummer 6 sind durch die Hochschule den vorgesehenen Studienbereichen oder anderen Studienangeboten zuzuordnen. Dabei hat die Hochschule zu gewährleisten, dass der Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen in den fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen und schulpraktischen Studien sowie in der Grundschulbildung zusammen mindestens ein Drittel des Gesamtstudienumfangs beträgt. Erfolgt keine inklusionspädagogische Schwerpunktbildung, beträgt der Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen für die inklusionspädagogischen und -didaktischen Grundlagen mindestens ein Zehntel der für die Bildungswissenschaften vorgesehenen Leistungspunkte. Soweit variable Leistungspunkte den Fächern zugeordnet werden, sind diese grundsätzlich in gleichem Maße zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/10#abs-2 (2) Für das Studium des Bezugsfachs zum Sachunterricht sind mindestens ein Drittel und höchstens zwei Drittel des für das Fach Sachunterricht insgesamt vorgesehenen Gesamtstudienumfangs nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/10#abs-3 (3) Die Masterarbeit ist in der Grundschulpädagogik und -didaktik oder in den
Bildungswissenschaften oder in der Fachdidaktik oder in der Fachwissenschaft eines der studierten Fächer anzufertigen. Erfolgt im Studium eine inklusionspädagogische Schwerpunktbildung gemäß
§ 9, ist die Masterarbeit in der Inklusionspädagogik oder in der Fachdidaktik oder der Fachwissenschaft des Fachs Deutsch oder Mathematik anzufertigen. Wird die Masterarbeit in einer Fachdidaktik angefertigt, so kann das Thema mit fachwissenschaftlichen Bezügen gestellt werden. Wird die Masterarbeit in einer Fachwissenschaft angefertigt, so ist das Thema mit Bezügen zu mindestens einem der anderen Bereiche gemäß den Sätzen 1 und 2 zu stellen. Wird das Thema in den Bildungswissenschaften gestellt, so ist das Thema mit professionsorientierten Bezügen zu mindestens einem anderen der Bereiche Grundschulpädagogik und -didaktik und Fachdidaktik zu stellen.