Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehramtsstudienverordnung

LSV

§ 7 Masterzeugnis

Stand: 23.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/7#abs-1 (1) Das Zeugnis über den Masterabschluss weist neben der Bezeichnung des Abschlusses „Master of Education“ auch den Bezug auf das Lehramt gemäß dem Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetz und die gemäß Teil 2 erfolgte Schwerpunktbildung aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/7#abs-2 (2) Auf dem Zeugnis sind insbesondere

die Themenstellung der Masterarbeit, die Note für die Masterarbeit sowie die ihr zugeordneten Leistungspunkte,

die jeweiligen Abschlussnoten für die beiden Fächer, die Bildungswissenschaften und den lehramtsspezifischen Studienbereich mit den ihnen jeweils zugeordneten Leistungspunkten,

die dem Schulpraktikum gemäß § 6 Absatz 3 oder die den schulpraktischen Studien im Dualen Masterstudiengang gemäß § 6 Absatz 4 zugeordneten Leistungspunkte,

die in anderen Studienangeboten der Hochschule erbrachten Studienleistungen und den ihnen jeweils zugeordneten Leistungspunkten,

die Gesamtnote des Masterabschlusses und

Aussagen zur Akkreditierung des jeweiligen Masterstudiengangs gemäß § 3

auszuweisen.

§ 6 § 8