Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehramtsstudienverordnung
LSV§ 6 Schulpraktische Studien
Stand: 23.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/6#abs-1 (1) Die schulpraktischen Studien sind integrativer Bestandteil des Lehramtsstudiums. Sie sollen insbesondere
die wissenschaftlichen Studien mit schulpraktischen Erfahrungen verknüpfen und dabei forschungsorientierte Fragestellungen berücksichtigen und
die Grundlagen zur Entwicklung beruflicher Handlungsfähigkeit vermitteln und den Studierenden einen Einblick in die schulischen Handlungsfelder geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/6#abs-2 (2) Im Bachelorstudium sind schulpraktische Studien im Umfang von insgesamt mindestens sechs Wochen nachzuweisen. Ein Praktikum soll in pädagogisch-psychologischen oder in sozial-
pädagogischen Handlungsfeldern, die sich nicht auf den obligatorischen oder wahlobligatorischen Unterricht an Schulen beziehen, durchgeführt werden. Im Rahmen der Betreuung der schulpraktischen Studien sollen Beratungen zum Entwicklungsstand und zur weiteren Entwicklung der individuellen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Lehrkraft durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/6#abs-3 (3) Im Masterstudium ist ein Schulpraktikum im Umfang von mindestens 16 Wochen nachzuweisen, das in einer dem angestrebten Lehramt und der gegebenenfalls erfolgten Schwerpunktbildung entsprechenden Schulstufe sowie in den studierten Fächern zu absolvieren ist. Dabei sollen die Studierenden beginnen, ein eigenes professionelles Selbstkonzept zu entwickeln, indem sie insbesondere
zunächst angeleitet, später zunehmend selbstständig Unterricht planen, durchführen und reflektieren,
Konzepte der Leistungsbeurteilung, der pädagogischen und psychologischen Diagnostik sowie der individuellen Förderung anwenden und reflektieren,
forschungsorientierte Fragestellungen im Handlungsfeld Schule entwickeln und theoriegeleitet reflektieren und
sich an der Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule beteiligen.
Das Schulpraktikum ist durch geeignete Lehrveranstaltungen der Hochschule vor- und nachzubereiten sowie zu begleiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/6#abs-4 (4) Das Schulpraktikum kann auch integrativer Bestandteil eines Dualen Masterstudiengangs sein. In diesem Fall sind die schulpraktischen Anforderungen der Ordnung für den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für ein Lehramt im Land Brandenburg zusätzlich zu berücksichtigen.