Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehramtsstudienverordnung

LSV

§ 14 Fächer, Studienbereiche

Stand: 23.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/14#abs-1 (1) Die zum Studium zugelassenen Fächer und beruflichen Fachrichtungen sind

Agrarwirtschaft, Bautechnik, Biotechnik, Druck- und Medientechnik, Elektrotechnik, Ernährung und Hauswirtschaft, Fahrzeugtechnik, Farbtechnik/Raumgestaltung/Oberflächentechnik, Gesundheit und Körperpflege, Holztechnik, Informationstechnik/Informatik, Labortechnik/Prozesstechnik, Mediendesign und Designtechnik, Metalltechnik, Pflege, Sozialpädagogik, Textil- und Bekleidungstechnik sowie Wirtschaft und Verwaltung als berufliche Fachrichtung und

Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Informatik, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Pädagogik, Wirtschafts- und Sozialkunde/Politische Bildung, Polnisch, Psychologie, Russisch, Sorbisch/Wendisch, Spanisch, Sport und Wirtschaftswissenschaften als allgemeinbildende Fächer

wobei mindestens eine berufliche Fachrichtung zu studieren ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/14#abs-2 (2) An die Stelle eines allgemeinbildenden Faches oder einer weiteren beruflichen Fachrichtung kann der Studienbereich Förderpädagogik gemäß § 16 Absatz 2 treten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/14#abs-3 (3) Die bildungswissenschaftlichen Studien umfassen schwerpunktmäßig berufs- oder wirtschaftspädagogische Inhalte.

§ 13 § 15