(1) Die zum Studium zugelassenen Fächer und beruflichen Fachrichtungen sind
Agrarwirtschaft, Bautechnik, Biotechnik, Druck- und Medientechnik, Elektrotechnik, Ernährung und Hauswirtschaft, Fahrzeugtechnik, Farbtechnik/Raumgestaltung/Oberflächentechnik, Gesundheit und Körperpflege, Holztechnik, Informationstechnik/Informatik, Labortechnik/Prozesstechnik, Mediendesign und Designtechnik, Metalltechnik, Pflege, Sozialpädagogik, Textil- und Bekleidungstechnik sowie Wirtschaft und Verwaltung als berufliche Fachrichtung und
Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Informatik, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Pädagogik, Wirtschafts- und Sozialkunde/Politische Bildung, Polnisch, Psychologie, Russisch, Sorbisch/Wendisch, Spanisch, Sport und Wirtschaftswissenschaften als allgemeinbildende Fächer
wobei mindestens eine berufliche Fachrichtung zu studieren ist.
(2) An die Stelle eines allgemeinbildenden Faches oder einer weiteren beruflichen Fachrichtung kann der Studienbereich Förderpädagogik gemäß § 16 Absatz 2 treten.
(3) Die bildungswissenschaftlichen Studien umfassen schwerpunktmäßig berufs- oder wirtschaftspädagogische Inhalte.