Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehramtsstudienverordnung
LSV§ 15 Leistungspunkte, Masterarbeit
Stand: 23.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/15#abs-1 (1) In den vorgesehenen Studienbereichen sind mindestens die jeweils in den Anlagen 4 und 4a ausgewiesenen Leistungspunkte nachzuweisen. Die variablen Leistungspunkte gemäß Anlage 4 Nummer 5 und Anlage 4a Nummer 4 sind durch die Hochschule den vorgesehenen Studienbereichen oder anderen Studienangeboten zuzuordnen. Dabei hat die Hochschule zu gewährleisten, dass der Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen
in den fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen und schulpraktischen Studien zusammen mindestens ein Drittel des Gesamtstudienumfangs und
für die inklusionspädagogischen und -didaktischen Grundlagen mindestens ein Zehntel des für die Bildungswissenschaften vorgesehenen Studienumfangs
beträgt. Soweit variable Leistungspunkte gemäß Anlage 4 Nummer 5 den Fächern zugeordnet werden, sind diese grundsätzlich in gleichem Maße zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/15#abs-2 (2) Im Fall von § 14 Absatz 2 beträgt der Studienumfang für den Studienbereich Förderpädagogik abweichend von Anlage 5 Nummer 3 mindestens 90 Leistungspunkte, wobei das Verhältnis der ausgewiesenen Studienumfänge seiner Teilbereiche zu wahren ist und die gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nachzuweisenden Studien- und Prüfungsleistungen nicht erbracht werden müssen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/15#abs-3 (3) Die Masterarbeit ist in den Bildungswissenschaften oder in der Fachdidaktik oder Fachwissenschaft eines der studierten Fächer anzufertigen. Wird die Masterarbeit in einer Fachdidaktik angefertigt, so kann das Thema mit fachwissenschaftlichen Bezügen gestellt werden. Wird die Masterarbeit in den Fachwissenschaften angefertigt, so ist das Thema mit Bezügen zu mindestens einem der anderen Bereiche gemäß Satz 1 zu stellen. Im Fall von § 14 Absatz 2 kann die Masterarbeit auch in der Förderpädagogik angefertigt werden.