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LSV

§ 13 Leistungspunkte, Masterarbeit

Stand: 23.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/13#abs-1 (1) In den vorgesehenen Studienbereichen sind mindestens die jeweils in den Anlagen 3 und 3a ausgewiesenen Leistungspunkte nachzuweisen. Die variablen Leistungspunkte gemäß Anlage 3 Nummer 5 und Anlage 3a Nummer 4 sind durch die Hochschule den vorgesehenen Studienbereichen oder anderen Studienangeboten zuzuordnen. Dabei hat die Hochschule zu gewährleisten, dass der Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen

in den fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen und schulpraktischen Studien zusammen mindestens ein Drittel des Gesamtstudienumfangs und

für die inklusionspädagogischen und -didaktischen Grundlagen mindestens ein Zehntel der für die Bildungswissenschaften vorgesehenen Studien- und Prüfungsleistungen

beträgt. Soweit variable Leistungspunkte den Fächern zugeordnet werden, sind diese grundsätzlich in gleichem Maße zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/13#abs-2 (2) Bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II (allgemeinbildende Fächer) sind für vertiefende Studien in jedem Fach grundsätzlich jeweils mindestens 20 Prozent der zur Verfügung stehenden variablen Leistungspunkte gemäß Anlage 3 Nummer 5 zu verwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/13#abs-3 (3) Die Masterarbeit ist in den Bildungswissenschaften oder in der Fachdidaktik oder Fachwissenschaft eines der studierten Fächer anzufertigen. Wird die Masterarbeit in einer Fachdidaktik angefertigt, so kann das Thema mit fachwissenschaftlichen Bezügen gestellt werden. Wird die Masterarbeit in einer Fachwissenschaft angefertigt, so ist das Thema mit Bezügen zu mindestens einem der anderen Bereiche gemäß Satz 1 zu stellen.

§ 12 § 14