Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eigenbetriebsverordnung
EigV§ 10 Vermögen des Eigenbetriebes
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-eigv--2009/10#abs-1 (1) Der Eigenbetrieb ist als Sondervermögen der Gemeinde gesondert zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist hinzuwirken. Dabei sind die Belange der gesamten Gemeindewirtschaft zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-eigv--2009/10#abs-2 (2) Der Eigenbetrieb ist mit einem dem Gegenstand und dem Betriebsumfang angemessenen Eigenkapital auszustatten. Sacheinlagen sind angemessen zu bewerten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-eigv--2009/10#abs-3 (3) Bei Eigenbetrieben, die Aufgaben des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesens, der Kultur, des Sports, der Erholung und ähnlicher Art wahrnehmen, kann abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 2 von der Festsetzung eines Stammkapitals abgesehen werden. Satz 1 gilt entsprechend für Eigenbetriebe, mit denen Aufgaben wahrgenommen werden, zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist.