nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 10 EigV (Brandenburg) — Vermögen des Eigenbetriebes

Eigenbetriebsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Eigenbetrieb ist als Sondervermögen der Gemeinde gesondert zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist hinzuwirken. Dabei sind die Belange der gesamten Gemeindewirtschaft zu berücksichtigen.

(2) Der Eigenbetrieb ist mit einem dem Gegenstand und dem Betriebsumfang angemessenen Eigenkapital auszustatten. Sacheinlagen sind angemessen zu bewerten.

(3) Bei Eigenbetrieben, die Aufgaben des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesens, der Kultur, des Sports, der Erholung und ähnlicher Art wahrnehmen, kann abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 2 von der Festsetzung eines Stammkapitals abgesehen werden. Satz 1 gilt entsprechend für Eigenbetriebe, mit denen Aufgaben wahrgenommen werden, zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist.

---

Zitiervorschlag: § 10 EigV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-eigv--2009/10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
