Gesetze / Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
EIGV§ 3 Grundlegende Anforderungen
Stand: 02.07.2020
Das Eisenbahnsystem, seine Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich ihrer Schnittstellen müssen die grundlegenden Anforderungen erfüllen, die in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 jeweils für sie festgelegt sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 EIGV →
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