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EigV

§ 11 Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-eigv--2009/11#abs-1 (1) Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes ist zu sorgen. Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-eigv--2009/11#abs-2 (2) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebes und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. Die Finanzierung umfangreicher Investitionen kann, soweit Eigenmittel nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, in Ausnahmefällen auch über Kreditaufnahmen erfolgen. Eigen- und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-eigv--2009/11#abs-3 (3) Sämtliche Leistungen des Eigenbetriebes sind angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann jedoch davon abweichend

Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,

Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen,

auf die Tarifpreise für die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlass gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-eigv--2009/11#abs-4 (4) Die Gemeinde darf das Eigenkapital unter Berücksichtigung des § 7 Nummer 6 und des § 14 Absatz 5 nur vermindern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebes nicht beeinträchtigt werden. Vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung ist der Werksausschuss zu hören; die Werkleitung hat schriftlich oder elektronisch Stellung zu nehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-eigv--2009/11#abs-5 (5) Der Jahresgewinn soll so hoch sein, dass neben angemessenen Rücklagen nach Absatz 2 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-eigv--2009/11#abs-6 (6) Ein Jahresverlust kann auf neue Rechnung vorgetragen werden. Gewinne sind vollständig zur Verminderung des Verlustvortrages zu verwenden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-eigv--2009/11#abs-7 (7) Reichen die liquiden Mittel des Eigenbetriebes nicht aus, um den Liquiditätsfehlbetrag einer Rechnungsperiode zu decken, ist dieser Liquiditätsfehlbetrag unverzüglich aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen. Soweit darüber hinausgehende Verluste gegeben sind, können diese aus Haushaltsmitteln der Gemeinde jederzeit ausgeglichen werden.

§ 10 § 12