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§ 26 UAG (Brandenburg) — Beendigung

Untersuchungsausschussgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Arbeit des Untersuchungsausschusses endet

mit der Kenntnisnahme des Schlussberichts durch den Landtag,

durch die Auflösung des Ausschusses gemäß § 27 Absatz 2 oder

mit dem Ende der Wahlperiode des Landtages.

Einzelnorm