Die Arbeit des Untersuchungsausschusses endet
mit der Kenntnisnahme des Schlussberichts durch den Landtag,
durch die Auflösung des Ausschusses gemäß § 27 Absatz 2 oder
mit dem Ende der Wahlperiode des Landtages.
Einzelnorm
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Die Arbeit des Untersuchungsausschusses endet
mit der Kenntnisnahme des Schlussberichts durch den Landtag,
durch die Auflösung des Ausschusses gemäß § 27 Absatz 2 oder
mit dem Ende der Wahlperiode des Landtages.
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