Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Untersuchungsausschussgesetz
UAG§ 15 Beweisaufnahme
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/15#abs-1 (1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/15#abs-2 (2) Der Untersuchungsausschuss ist dazu verpflichtet, Beweise zu erheben, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder beantragt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/15#abs-3 (3) Die Beweiserhebung ist unzulässig, wenn sie nicht im Rahmen des Untersuchungsauftrages liegt, wenn sie wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Untersuchung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist, wenn das Beweismittel ungeeignet oder auch im Fall der Anwendung der nach diesem Gesetz zulässigen Zwangsmittel unerreichbar ist oder wenn der Antrag ersichtlich zum Zwecke der Verschleppung des Verfahrens gestellt ist. § 244 Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Einzelnorm
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 15 UAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.01.2023 – 67/21
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 21.04.2023 – VfGBbg 30/22
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 26.07.2022 – 9/22 EA
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.