Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Untersuchungsausschussgesetz

UAG

§ 14 Protokollierung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/14#abs-1 (1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses ist ein Protokoll anzufertigen und von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/14#abs-2 (2) Beweisaufnahmen sind wörtlich zu protokollieren. Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/14#abs-3 (3) Einsicht, Weitergabe und Veröffentlichung der Protokolle erfolgen gemäß der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg, soweit der Untersuchungsausschuss nicht eine andere Regelung beschließt.

Einzelnorm

§ 13 § 15