Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz

LBG

§ 52 Verfassungstreue, Diensteid

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/52#abs-1 (1) Neben der Grundpflicht nach § 33 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, wonach sich Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung sie eintreten müssen, ist der Beamte auch verpflichtet, sich in diesem Sinne zur Verfassung des Landes Brandenburg zu bekennen und für diese einzutreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/52#abs-2 (2) Der Beamte hat folgenden Diensteid (§ 38 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) zu leisten:

„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Landes Brandenburg und die Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen; so wahr mir Gott helfe.“

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/52#abs-3 (3) Erklärt ein Beamter, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so kann er statt der Worte „Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel sprechen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/52#abs-4 (4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes zugelassen ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. An die Stelle des Eides tritt dann folgendes Gelöbnis: „Ich gelobe, meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.“

§ 51 § 53