Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz

LBG

§ 53 Ausschluss von Amtshandlungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/53#abs-1 (1) Der Beamte darf keine Amtshandlungen vornehmen, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg richten oder die ihm oder einem Angehörigen einen Vorteil verschaffen würden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/53#abs-2 (2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.

§ 52 § 54