Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz
LBG§ 28 Umsetzung
Stand: 30.07.2026
Dem Beamten kann aus dienstlichen oder persönlichen Gründen innerhalb derselben Dienststelle ein anderer Dienstposten dauernd oder zeitweilig übertragen werden (Umsetzung). Der neue Dienstposten kann nur innerhalb der Laufbahn und unter Beibehaltung des Amtes zugewiesen werden; § 29 Abs. 2 gilt entsprechend. Vor der Umsetzung soll der Beamte gehört werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 28 LBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2019 – OVG 4 B 15.18Zitiert von 13
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – OVG 4 B 5.19Zitiert von 4
- VG Cottbus, 30.09.2024 – VG 9 L 80/24
- OLG Brandenburg, 08.09.2015 – 2 U 28/14Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.