Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz
LBG§ 27 Grundsatz
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/27#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Abordnungen, Versetzungen und die Umbildung von Körperschaften zwischen den und innerhalb der brandenburgischen Dienstherrn sowie für Umsetzungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/27#abs-2 (2) Die Abordnung und die Versetzung werden von der abgebenden Stelle verfügt. Ist mit der Abordnung oder Versetzung ein Wechsel des Dienstherrn verbunden, darf sie nur mit dem schriftlichen oder elektronischen Einverständnis der aufnehmenden Stelle verfügt werden.