Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abgeordnetengesetz
AbgG§ 1 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Stand: 01.08.2026
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag regeln sich nach den Vorschriften des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes.
Einzelnorm