Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abgeordnetengesetz AbgG § 1 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft Brandenburg2 Fassungen Historische Fassung — Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Zur aktuellen Fassung → Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag regeln sich nach den Vorschriften des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes.Einzelnorm