Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abgeordnetengesetz

AbgG

§ 2 Schutz der freien Mandatsausübung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-abgg--2019/2#abs-1 (1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Landtag zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-abgg--2019/2#abs-2 (2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-abgg--2019/2#abs-3 (3) In der Zeit vom Einreichen des Wahlvorschlags bis ein Jahr nach der Beendigung des Mandats sind Kündigungen und Entlassungen nur aus wichtigem Grund zulässig; sie sind unzulässig, wenn sie im Zusammenhang mit der Annahme und Ausübung des Mandats erfolgen.

Einzelnorm

§ 1 § 3