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§ 1 AbgG (Brandenburg) — Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Abgeordnetengesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag regeln sich nach den Vorschriften des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes.

Einzelnorm