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allgemeiner Verwaltungsdienst Land - VAP 2.2

§ 4 Regelungen für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/4#abs-1 (1) Schwerbehinderten Menschen sowie den ihnen gleichgestellten Menschen ist auf deren Antrag ein der jeweiligen Behinderung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs entscheidet im Einstellungsverfahren die Einstellungsbehörde, während der Ausbildung die Ausbildungsleitung und im Prüfungsverfahren das Landesprüfungsamt gemäß § 12. Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit ihnen zu erörtern. Der Nachteilsausgleich darf nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/4#abs-2 (2) Schwerbehinderte Menschen sowie die ihnen gleichgestellte Menschen legen die erforderlichen Bescheinigungen über Art und Umfang ihrer Behinderung vor, sofern sie Erleichterungen im Sinne des Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/4#abs-3 (3) Während der Ausbildung ist die Schwerbehindertenvertretung der Einstellungsbehörde, im Prüfungsverfahren die Hauptschwerbehindertenvertretung rechtzeitig über anstehende Prüfungstermine mit Schwerbehinderten sowie den ihnen gleichgestellten zu prüfenden Personen zu informieren. Der Schwerbehindertenvertretung ist zu gestatten, an den mündlichen und praktischen Prüfungen teilzunehmen und nach deren Abschluss - vor der Beratung des Ergebnisses der Prüfung - gegenüber der Prüfungskommission eine Stellungnahme abzugeben. Bei mündlichen Prüfungen hat die Schwerbehindertenvertretung zudem das Recht, an allen Prüfungsgesprächen auch mit nicht behinderten Bewerbenden teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/4#abs-4 (4) Die Regelungen gem. Ziffer 7 der Richtlinie SGB IX vom 19. Dezember 2023 (MBl. NRW. S. 1540) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

Teil 2

Ausbildung

§ 3 § 5