Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 2
allgemeiner Verwaltungsdienst Land - VAP 2.2§ 5 Ziel des Vorbereitungsdienstes
Stand: 26.08.2026
Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die die Personen im Verwaltungsreferendariat insbesondere durch die Vermittlung von öffentlich-rechtlichen sowie privatrechtlichen Kenntnissen fachlich auf eine spätere Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung vorzubereiten und sie unter anderem durch Führungstraining gezielt zu befähigen, eine Führungsposition übernehmen zu können.