Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 2

allgemeiner Verwaltungsdienst Land - VAP 2.2

§ 3 Rechtsstellung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Personen werden für die Dauer der Ausbildung und Prüfung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie leisten den Diensteid der Beamtinnen und Beamten und führen die Dienstbezeichnung ,,Verwaltungsreferendarin“ beziehungsweise ,,Verwaltungsreferendar“. Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft die Einstellungsbehörde.

§ 2 § 4