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allgemeiner Verwaltungsdienst Land - VAP 2.2

§ 21 Niederschrift über die Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/21#abs-1 (1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden

1. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,

2. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,

3. die Gegenstände und Einzelbewertungen der mündlichen Prüfung,

4. das abschließende Prüfungsergebnis,

5. die Entscheidung nach § 19 Absatz 6 und

6. die Namen der nach § 17 Absatz 9 Satz 2 anwesenden Personen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/21#abs-2 (2) Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person zu unterschreiben.

§ 20 § 22