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allgemeiner Verwaltungsdienst Land - VAP 2.2§ 20 Wiederholung der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/20#abs-1 (1) Hat die zu prüfende Person die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/20#abs-2 (2) Die Person im Verwaltungsreferendariat, die die Staatsprüfung nicht bestanden hat oder deren Staatsprüfung als nicht bestanden gilt, wiederholt gemeinsam mit den Personen im Verwaltungsreferendariat des nachfolgenden Jahrgangs die Ausbildungsabschnitte gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 bis 8. In der Zeit zwischen Nichtbestehen der Staatsprüfung und Beginn der Ausbildungsstation nach § 6 Absatz 2 Nummer 6 erfolgt die Ausbildung nach Maßgabe der Einstellungsbehörde.