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allgemeiner Verwaltungsdienst Land - VAP 2.2

§ 22 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/22#abs-1 (1) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses gibt der zu prüfenden Person im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Prüfung bekannt. Über die bestandene Prüfung erhält die zu prüfende Person außerdem ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/22#abs-2 (2) Der zu prüfenden Person wird darüber hinaus eine schriftliche, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Mitteilung über das Gesamtergebnis zugestellt, aus der sich auch die Einzelbewertungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung ergeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/22#abs-3 (3) Während der Rechtsbehelfsfrist kann die zu prüfende Person in die Niederschrift und in die Aufsichtsarbeiten beim Landesprüfungsamt Einsicht nehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/22#abs-4 (4) Prüfungsakten sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Zeugnisse und Prüfungsniederschriften sind 30 Jahre aufzubewahren.

§ 21 § 23