Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 2
allgemeiner Verwaltungsdienst Land - VAP 2.2§ 10 Erholungsurlaub
Stand: 26.08.2026
Der Erholungsurlaub ist im gegenseitigen Benehmen grundsätzlich während der Ausbildungsabschnitte nach § 6 Absatz 2 Nummern 2, 4 und 7 in Anspruch zu nehmen. Es ist darauf zu achten, dass der zustehende Erholungsurlaub bis zum Ende des Verwaltungsreferendariats verbraucht wird.
Teil 3
Staatsprüfung