Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 2

allgemeiner Verwaltungsdienst Land - VAP 2.2

§ 10 Erholungsurlaub

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Erholungsurlaub ist im gegenseitigen Benehmen grundsätzlich während der Ausbildungsabschnitte nach § 6 Absatz 2 Nummern 2, 4 und 7 in Anspruch zu nehmen. Es ist darauf zu achten, dass der zustehende Erholungsurlaub bis zum Ende des Verwaltungsreferendariats verbraucht wird.

Teil 3

Staatsprüfung

§ 9 § 11