Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 2

allgemeiner Verwaltungsdienst Land - VAP 2.2

§ 9 Beurteilungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/9#abs-1 (1) Die ausbildenden Personen der praktischen Ausbildungsabschnitte sowie die Leitungen der Arbeitsgemeinschaften haben die Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen sowie das dienstliche Verhalten der Personen im Verwaltungsreferendariat zu beurteilen und mit Noten und Punkten nach § 19 Absatz 3 zu bewerten. Mangelhafte und ungenügende Leistungen rechtfertigen keine Verlängerung der jeweiligen Ausbildungsstation.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/9#abs-2 (2) Die ausbildenden Personen haben die von der Person im Verwaltungsreferendariat erbrachten Leistungen in einem Zeugnis zu dokumentieren und der Einstellungsbehörde unmittelbar nach Abschluss des jeweiligen Ausbildungsabschnittes vorzulegen.

§ 8 § 10