Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 2
allgemeiner Verwaltungsdienst Land - VAP 2.2§ 11 Zweck der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Die Staatsprüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung und dient der Feststellung, ob die Person im Verwaltungsreferendariat nach den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach den erlangten praktischen Erfahrungen in der Erledigung der Dienstgeschäfte und nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit die Befähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzt.