Gesetze / Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
AHStatDV§ 23 Ausstellungspflichtiger, Ergänzungspflichtiger
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ahstatdv--1962/23#abs-1 (1) Zur Ausstellung des Anmeldescheines ist in den nachstehenden Fällen verpflichtet
wenn ein Absender nicht vorhanden ist, der Besitzer der Waren im Zeitpunkt der Anmeldung;
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ahstatdv--1962/23#abs-2 (2) Zur Ausstellung und Anmeldung ist verpflichtet, wenn Zollpapiere an die Stelle von Anmeldescheinen treten (§ 29), der Anmelder im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92; dieser hat das Zollpapier um die statistischen Angaben zu ergänzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ahstatdv--1962/23#abs-3 (3) Zur Ergänzung des Anmeldepapiers ist in den nachstehenden Fällen verpflichtet
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ahstatdv--1962/23#abs-4 (4) Die Vorschrift des § 30 bleibt unberührt.