ein anderer Vertrag zugrunde liegt, der im Erhebungsgebiet ansässige Vertragspartner;
c)
kein Vertrag zugrunde liegt, derjenige, für den die Waren bestimmt sind; wenn dieser nicht bekannt ist, der Besitzer der Waren im Zeitpunkt der Anmeldung;
2.
bei der Ausfuhr, wenn ihr
a)
ein Ausfuhrvertrag zugrunde liegt, der Ausführer;
b)
ein anderer Vertrag zugrunde liegt, der im Erhebungsgebiet ansässige Vertragspartner;
c)
kein Vertrag zugrunde liegt, der Absender der Waren;wenn ein Absender nicht vorhanden ist, der Besitzer der Waren im Zeitpunkt der Anmeldung;
3.
bei Waren des Zwischenauslandsverkehrs, die im Ausland verblieben sind, für die Anmeldung zur Ausfuhr derjenige, der den Verbleib im Ausland veranlaßt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ahstatdv--1962/23#abs-2(2) Zur Ausstellung und Anmeldung ist verpflichtet, wenn Zollpapiere an die Stelle von Anmeldescheinen treten (§ 29), der Anmelder im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92; dieser hat das Zollpapier um die statistischen Angaben zu ergänzen.
bei der Ausfuhr von Waren nach See oder rheinabwärts, der Anmeldepflichtige; dieser hat den Namen des Schiffes zu ergänzen oder auf Anforderung anzugeben, sofern die Ausgangszollstelle (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) Anmeldestelle ist;
2.
im Seeumschlag derjenige, für den die Waren beim Eingang bestimmt sind; dieser hat den Namen des Schiffes, mit dem die Waren in das Erhebungsgebiet eingegangen sind, den Ankunftstag, den Einladehafen und das Versendungsland dem Statistischen Bundesamt auf Anfordern anzugeben.