Gesetze / Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
AHStatDV§ 29 Vereinfachte Anmeldung von Fabrikationsanlagen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/29#abs-1 (1) Im Sinne dieser Vorschrift ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/29#abs-2 (2) Die Komponenten einer vollständigen Fabrikationsanlage können mit genehmigungspflichtigen Sammelwarennummern des Kapitels 98 vereinfacht angemeldet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/29#abs-3 (3) Bei Lieferungen von vollständigen Fabrikationsanlagen kann sich die Anmeldung im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr im Handel mit Drittländern nach Anhang 5, Abschnitt 31 Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 auf die Exporte und Eingänge der Komponenten der vollständigen Fabrikationsanlage beschränken, wenn die Komponenten zum ersten Aufbau einer vollständigen Fabrikationsanlage oder zur Wiederverwendung, zum Abbau oder zum Wiederaufbau gebrauchter vollständiger Fabrikationsanlagen bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/29#abs-4 (4) Das Statistische Bundesamt kann die vereinfachte Anmeldung genehmigen für
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/29#abs-5 (5) Der Antrag auf eine Genehmigung für die vereinfachte Anmeldung einer vollständigen Fabrikationsanlage muss folgende Angaben enthalten:
Soweit diese Angaben aus dem Liefervertrag ersichtlich sind, ist dem Antrag auch eine Kopie des Liefervertrages als Beleg beizufügen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/29#abs-6 (6) Mit der Genehmigung der vereinfachten Anmeldung werden die zu verwendenden Warenbezeichnungen und Warennummern für die vollständigen Fabrikationsanlagen, die Komponenten der vollständigen Fabrikationsanlage sowie andere Einzelheiten der Anmeldung festgelegt.