Gesetze / Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
AHStatDV§ 24 Strom und Erdgas
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/24#abs-1 (1) Bei grenzüberschreitenden Lieferungen von elektrischem Strom und Erdgas in Leitungen sind jeweils die Menge der Ware, die Verkehrsrichtung und das Versendungs- und Ursprungs- oder Bestimmungsland von den Netzbetreibern anzugeben. Die gebietsansässigen Personen, die mit nicht gebietsansässigen Vertragspartnern Verträge über Strom- und Erdgaslieferungen schließen, müssen diese Lieferungen mit den Angaben zu allen in den §§ 7 und 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes genannten Merkmalen anmelden. Das Statistische Bundesamt kann auf die Anmeldungen nach Satz 2 verzichten, wenn Angaben zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes in anderen geeigneten Quellen vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/24#abs-2 (2) Leitungen für elektrischen Strom und Erdgas werden wie folgt zugeordnet: