Gesetze / Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung
ZweiradFortbV§ 12 Übergangsvorschriften
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZweiradFortbV/12#abs-1 (1) Begonnene Prüfungsverfahren zum „Geprüften Zweirad-Servicetechniker“ und zur „Geprüften Zweirad-Servicetechnikerin“, zum „Zweiradmechaniker-Servicetechniker“ und zur „Zweiradmechaniker-Servicetechnikerin“ sowie zum „Kraftrad-Servicetechniker“ und zur „Kraftrad-Servicetechnikerin“ können bis zum 31. Dezember 2014 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZweiradFortbV/12#abs-2 (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 9 Absatz 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.