Gesetze / ZweiradFortbV · BGBl I 2013, 214
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – nichtmotorisierte Zweiradtechnik und Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – nichtmotorisierte Zweiradtechnik und Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – motorisierte Zweiradtechnik und Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – motorisierte Zweiradtechnik
13 Normen · ausgefertigt 13.02.2013 · letzte Änderung 10.01.2020 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
- § 2Zulassungsvoraussetzungen
- § 3Struktur der Prüfungsinhalte
- § 4Durchführung der Prüfung
- § 5Prüfungsinhalte im Handlungsbereich „Technik“
- § 6Prüfungsinhalte im Handlungsbereich „Organisation, Kooperation und Kommunikation“
- § 7Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
- § 8Bewerten der Prüfungsleistungen
- § 9Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
- § 10Zeugnisse
- § 11Wiederholung der Prüfung
- § 12Übergangsvorschriften
- § 13Inkrafttreten
- Anlage 1(zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
- Anlage 2(zu § 10) Zeugnisinhalte
Änderungsverlauf
- 10.01.2020 — 8 Normen geändert · §§ 4, 7, 8, 9 und 4 weitere neueste Änderung
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.