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# § 12 ZweiradFortbV — Übergangsvorschriften

Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum „Geprüften Zweirad-Servicetechniker“ und zur „Geprüften Zweirad-Servicetechnikerin“, zum „Zweiradmechaniker-Servicetechniker“ und zur „Zweiradmechaniker-Servicetechnikerin“ sowie zum „Kraftrad-Servicetechniker“ und zur „Kraftrad-Servicetechnikerin“ können bis zum 31. Dezember 2014 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 9 Absatz 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 12 ZweiradFortbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZweiradFortbV/12

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