Gesetze / Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung

ZweiradFortbV

§ 11 Wiederholung der Prüfung

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZweiradFortbV/11#abs-1 (1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZweiradFortbV/11#abs-2 (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.

§ 10 § 12