Gesetze / Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung
ZweiradFortbV§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZweiradFortbV/9#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 2 bis 4 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZweiradFortbV/9#abs-2 (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZweiradFortbV/9#abs-3 (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen zu berechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZweiradFortbV/9#abs-4 (4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.