Gesetze / Gesetz über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank
ZweckVG§ 3 Wirtschaftsplan
Stand: 10.06.2019
Alle Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen des Zweckvermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in einer Anlage zum Einzelplan 10 des Bundeshaushalts darzustellen.