Gesetze / Gesetz über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank
ZweckVG§ 4 Verwaltungskosten
Stand: 10.06.2019
Die Kosten für die treuhänderische Verwaltung des Zweckvermögens werden der Landwirtschaftlichen Rentenbank erstattet und aus dem Zweckvermögen getragen. Die Einzelheiten sind in Verwaltungsvorschriften nach § 2 Abs. 1 festzulegen.