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§ 3 ZweckVG — Wirtschaftsplan

Gesetz über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Alle Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen des Zweckvermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in einer Anlage zum Einzelplan 10 des Bundeshaushalts darzustellen.